Bonusregelung oder die magische Zuschussverdoppelung

Pflegen Sie Ihre Zähne und das Bonusheft

Versicherte erhalten von der Kasse mehr Zuschuss zum Zahnersatz, wenn sie einmal im Jahr zum Zahnarzt gehen. Das gilt übrigens auch für Zahnlose.

Das Bonusheft dient als Beweis, dass Sie in den vergangenen Jahren regelmäßig zur Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt war. Brauchen Sie Zahnersatz, bekommt Sie den höchstmöglichen Zuschuss von der Kasse nur mit einem lückenlosen Bonusheft. Um sich den Bonus zu sichern, müssen Erwachsene pro Jahr eine Untersuchung nachweisen, Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr zwei pro Jahr.

Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch auf einen Festzuschuss von 50% des Betrags, der für die einfache Regelversorgung Ihres Gebissbefundes festgelegt ist.
Waren sie jedoch in den zurückliegenden fünf Jahren mindestens einmal jährlich zur Kontrolluntersuchung, erhöht sich der Zuschuss auf 60%. Hat jemand zehn Jahre lang keinen Zahnarztbesuch versäumt, bekommt er 65% Zuschuss.

Wenn seit 2005 von 20% bzw. 30% Bonus gesprochen wird ist damit das Gleiche gemeint - sie bekommen keinen Cent mehr Zuschuss. Hier wurde einfach die Berechnungsgrundlage geändert. Ging man ehemals von dem Gesamtbetrag aus (auf welchen die Kasse 50 % bezahlte), so ist jetzt der Festzuschuss selbst  die Basis - somit erklärt sich die scheinbare Verdoppelung.

50% + (20% von 50%) = 60%

50% + (30% von 50%) = 65%

Die alten Bonushefte, in denen Patienten bisher ihre Zahnarztbesuche dokumentiert haben, gelten weiter.


Bonusheft erhöht den Festzuschuss

Auch bei Vollprothese kontrollieren

Auch wer keinen einzigen eigenen Zahn mehr hat und eine Vollprothese trägt, sollte jedes Jahr zur Vorsorge zum Zahnarzt. Nur wer ab 1999 jährlich bei der Kontrolluntersuchung war, hat auch Anspruch auf den 65-Prozent-Zuschuss. Vorsorgeuntersuchungen bis 1998 müssen Träger von Vollprothesen nicht dokumentieren. Als die Bonusregelung ein-geführt wurde, hatten Kassen und Zahnärzte vereinbart, dass Gebissträger kein Bonusheft brauchen. Diese Regelung haben sie später geändert.


Wer nichts zuzahlen muss

Versicherte mit sehr geringem Einkommen würden durch den Eigenanteil am Zahnersatz unzumutbar belastet. Deshalb gibt es eine Härtefallregelung. Sie gilt für alle, die Sozialhilfe, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Bafög beziehen oder auf Sozialamtskosten in einem Heim leben. Als Härtefälle gelten außer-dem Alleinstehende mit einem Bruttoeinkommen von 966 Euro im Monat oder weniger. Bei Ehepaaren liegt die Einkommensgrenze bei 1328,25 Euro. Für jedes Kind im Haushalt erhöht sie sich um zehn Prozent. Für diese Versicherten zahlt die Kasse die Regelversorgung komplett - egal, ob sie ein lückenloses Bonusheft haben oder nicht.


Knapp darüber ist nicht vorbei

Auch Versicherte mit einem Einkommen knapp über der Grenze für Härtefälle erhalten höhere Zuschüsse. Wie viel sie bekommen, hängt davon ab, um welchen Betrag ihr Einkommen die Härtefallgrenze übersteigt. Dieser Differenzbetrag, multipliziert mit drei, ist die Grenze für den Eigenanteil des Versicherten. Er kann seinen Eigenanteil mit einem lückenlosen Bonusheft verringern.


Zahnzusatzversicherung darf es ein bisschen mehr sein?

Eine Zahnzusatzversicherung zahlt meist den Eigenanteile der einfachen Kassen-Regelversorgung. Richtig von Vorteil sind aber Zahnzusatzversicherungen, wenn hochwertige Zahnsanierungen - z. B. Implantate - gewünscht werden.

Kostenschätzer Zahnersatz nach Recherchen der Stiftung Warentest